Satzung „Heimatverein Worpswede e.V.“

 

Die Geschichte Worpswedes prägt die Gegenwart und Zukunft des Ortes. Sie bestimmt das Leben der Bewohner Worpswedes und damit die Verbundenheit mit ihrem Ort.

§ 1  Name
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Worpswede“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

§ 2  Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Worpswede

§ 3  Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, von Kunst und Kultur sowie der Volksbildung.
Zur Stärkung und Förderung dieser Zwecke soll der Verein
– die Geschichte Worpswedes durch eine kontinuierliche Archivarbeit erforschen und darstellen,
– Vortragsveranstaltungen zur Ortsgeschichte anregen,
– Schriften zur Ortsgeschichte anregen oder herausgeben,
– die Kooperation örtlicher gemeinnütziger historischer Vereine unterstützen und fördern,
– Bildungs- und Kulturveranstaltungen anbieten zur Förderung des Brauchtums.
Zu den Aufgaben des Vereins wird zunächst insbesondere auch die Vorbereitung und
verantwortliche Durchführung des achthundertjährigen Ortsjubiläums im Jahre 2018 gehören.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren  Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Auslagen, die Vereinsmitglieder, insbes. der Vorstand, im Rahmen des Vereinszweckes tätigen sind in angemessenem Umfang zu erstatten. Darüber beschließt im Zweifelsfall der Vorstand.

§ 4  Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck desVereins sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geldspenden
c) Sachspenden, private Fördermittel, letztwillige Verfügungen und dergleichen
d) öffentliche Fördermittel

§ 5  Rechtliche Vertretung
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Im Innenverhältnis soll der erste Vorsitzende nur vertreten werden, wenn er verhindert ist, selbst tätig zu werden.

§ 6  Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede (natürliche oder juristische) Person erwerben, die die Ziele des Vereins anerkennt und bereit ist, sie zu  unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 7  Beitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Eine ausnahmsweise Befreiung vom Beitrag kann der Vorstand beschließen.

§ 8  Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Der Austritt entbindet jedoch nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit der Dreiviertelmehrheit einer Hauptversammlung dann beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachhaltig nicht nachgekommen ist, oder  wenn sein Verhalten zu den Aufgaben des Vereins unvereinbar in Widerspruch steht. Vor einem Ausschlussbeschluss ist das Mitglied anzuhören und ggfs. abzumahnen.

§ 9  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Soweit die Mitgliederversammlung zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung zusammentritt, gilt sie als „Hauptversammlung“.

§ 10  Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart.

§ 11  Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für zwei Jahre gewählt. Die Wahl findet – wenn möglich – in der Weise statt, dass der Schriftführer und der Kassenwart in der ersten Wahlversammlung nur für ein (1) Jahr und in der dann folgenden Hauptversammlung für zwei (2) Jahre gewählt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auch in  der ersten Hauptversammlung bereits für zwei Jahre gewählt. Dadurch wird erreicht, dass in  den Folgejahren der Vorsitzende und sein Stellvertreter auf der einen und der Schriftführer  und der Kassenwart auf der anderen Seite jeweils ein (1) Jahr länger als die jeweils andere Gruppe im Amt bleiben. Es ist erwünscht, dass dieser Modus möglichst auch dann hergestellt wird, wenn sich im Wahlablauf Verschiebungen ergeben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus,  so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

§ 12  Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende, ersatzweise sein Vertreter, vertritt den Verein nach innen und außen und hat die Versammlungen einzuberufen und zu leiten. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das auch vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll innerhalb von sechs Wochen versendet werden. Der Kassenwart führt die Vereinskassen. Die Aufnahme von Krediten über Euro 5.000,00 (im Einzelfall und per Anno) hinaus bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 13  Arbeitsgruppen
Für die intensive und fachlich vertiefende Bearbeitung der in § 3 genannten Aufgaben des Vereins können in Abstimmung mit dem Vorstand unter Beteiligung Dritter Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Sprecher dieser Arbeitsgruppen werden durch die Mitglieder der Arbeitsgruppen gewählt. Die Sprecher der Arbeitsgruppen sind für die Dauer ihrer Aufgabe assoziierte Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht.

§ 14  Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung):
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenwartes und der Sprecher der Arbeitsgruppen
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer

(2) Die Hauptversammlung ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres abzuhalten. Zur Hauptversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen ab Aufgabe der Ladungen zur Post oder ab Absendung der Ladungen per Email einzuladen.
Die Ladungen sind ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie zu der letzten dem Vorstand bekannten Adresse aufgegeben sind. Kommt eine Email-Sendung zurück, ist es ausreichend, wenn die Aufgabe zur Post danach mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin erfolgt.

(3) Außerhalb der Hauptversammlung finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, soweit die Vereinszwecke dies erfordern. Der Vorstand lädt dazu in gleicher Weise wie zur Hauptversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder jedenfalls fünf Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(4) Auf der Mitgliederversammlung sind alle Themen  und Anträge zu behandeln und Beschlüsse zu fassen, die bei rechtzeitiger Einladung konkret benannt sind.

§ 15  Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas Anderes regelt, ist ein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasster Beschluss gültig.

§ 16  Stimmrecht
Jedes einzelne oder korporative Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ein nicht anwesendes Mitglied kann ein anwesendes schriftlich bevollmächtigen, zu einem oder mehreren konkret angegebenen Themen auch für ihn die Stimme abzugeben; eine Email-Bestätigung der Bevollmächtigung genügt. Kein anwesendes Mitglied soll insoweit mehr als zwei Vollmachtgeber vertreten.

§ 17  Abstimmung- und Wahlverfahren
Jede Abstimmung und jede Wahl erfolgt offen, sofern aus der Mitte der Versammlung nicht geheime Abstimmung gefordert wird.

§ 18  Ladefrist für alle Versammlungen
Alle Einladungen erfolgen schriftlich mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung. Eine bis auf 8 Tage verkürzte Ladungsfrist ist zulässig, wenn die Versammlung sie genehmigt.

§ 19  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20  Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss von Dreiviertel der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 21  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn Dreiviertel  aller Mitglieder sie beschließen. Kommt diese Mehrheit in der Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite Versammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis einzuberufen, dass in dieser Versammlung Dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.

§ 22   Verwendung des nachgelassenen Vermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Worpswede, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Heimatpflege in der Ortschaft Worpswede zu verwenden hat.

Worpswede, 04. Oktober 2016
(Ort / Datum)

(1.) Hans-Hermann Hubert                                          (2.) Hans Ganten
(3.) A. Faouzi                                                               (4.) G. Behrens
(5.) B. Bild                                                                   (6.) M. Bellmann
(7.) Willi Seidel                                                            (8.) Alfred Grimm
(9.) Burkhard Rehage                                                (10.) Jochen Semken
(11.) Stefan Schwenke                                               (12.) Herbort Schröder